Der Verband Pharma Deutschland sieht in zentralen pharmarelevanten Regelungen des geplanten Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Maßnahmen gingen in ihrer Eingriffstiefe deutlich über die vom Bundesverfassungsgericht im Mai 2025 noch als verhältnismäßig eingestuften Regelungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes hinaus.
In einer veröffentlichten verfassungsrechtlichen Einordnung vom 29. Mai 2026 kritisiert der Verband insbesondere vier Maßnahmen:
- Die Einführung eines dynamisierten Herstellerabschlags zusätzlich zum bestehenden Abschlag von sieben Prozent. Dessen Höhe richte sich nach der Differenz zwischen tatsächlicher Ausgabenentwicklung und beitragspflichtigen Einnahmen und könne bis 2030 auf über 20 Prozent und langfristig sogar bis 50 Prozent steigen. Dies betreffe vor allem patentgeschützte Arzneimittel.
- Die Verlängerung des Preismoratoriums bis Ende 2030 sowie die Umstellung auf eine wirkstoffbezogene Regelung.
- Die Ermöglichung von Clusterausschreibungen für patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, die zu einer Doppelregulierung neben dem AMNOG-Verfahren führen würden.
- Die Einführung eines verpflichtenden Preis-Mengen-Modells mit höheren Rabattsätzen und einem festen Referenzjahr, das Fragen einer echten Rückwirkung aufwerfe.
Der Verband argumentiert, dass der dynamisierte Herstellerabschlag zeitlich unbegrenzt sei und der gesetzgeberischen Kontrolle entzogen werde, was die Verhältnismäßigkeit infrage stelle. In Kombination mit dem Preismoratorium entstehe eine unnötige Doppelregulierung auf Preisebene. Die Clusterausschreibungen entwerten zudem die Nutzenbewertung nach AMNOG und ließen hinreichend bestimmte gesetzliche Kriterien für die Gruppenbildung vermissen. Die Beschränkung auf fünf Wirkstoffgruppen für die Evaluierungsphase sei gleichheitsrechtlich problematisch.
Das Zusammenwirken aller Maßnahmen könne einen additiven, unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Anders als beim GKV-Finanzstabilisierungsgesetz fehle es an einer zeitlichen Begrenzung.
Pharma Deutschland fordert vor diesem Hintergrund eine kritische Prüfung der Regelungen durch den Gesetzgeber.
