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LBEG-Sprecher: Verlust einer Gipslagerstätte nicht gleichwertig kompensierbar

Der bis 2090 genehmigte Gipsabbau im Südharz zerstört nach Einschätzung von Kritikern einen Biodiversitäts-Hotspot und die weltweit einmalige Gipskarstlandschaft in Niedersachsen unwiederbringlich. Im Interview mit dem Portal pugnalom.io sagte LBEG-Sprecher Eike Bruns, dass der Verlust einer Gipslagerstätte nicht gleichwertig kompensiert werden könne, „versteht sich von selbst“. Soweit die Lagerstätte jedoch nicht gesetzlich geschützt sei, sei ihr Abbau nicht kompensationspflichtig; durch den Abbau werde die Rohstofffunktion des Bodens sinnvoll genutzt. Kompensationspflichtig seien die mit einem Abbau verbundenen Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild.

Auf die Frage, wie ein über Jahrmillionen gewachsenes, dreidimensionales Gipskarstsystem mit unterirdischen Höhlen, Dolinen und Bachschwinden durch oberflächliche Pflegemaßnahmen oder künstliche Ersatzhabitate adäquat kompensiert werden könne, verwies Bruns zunächst darauf, dass das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) im Bereich Ührde und Förste keinen Gipsabbau genehmigt habe. Im Bereich Osterode sei das LBEG für ein Unternehmen zuständig, alle weiteren Steinbrüche seien von der Gewerbeaufsicht genehmigt worden. Für einen besonderen Schutz von Gipslagerstätten sei es erforderlich, dass die zuständige Naturschutzbehörde die Lagerstätte per Verordnung als Naturdenkmal, Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet festsetze.

Kritiker hatten in dem Interview argumentiert, behördlich verordnete Pflegemaßnahmen kaschierten die Totalzerstörung des geologischen Untergrunds, könnten den realen Verlust des Systems aber nicht heilen. Bruns entgegnete, § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes enthalte keine Generalklausel im Sinne von „Stand von Wissenschaft und Technik“; die Behörde ermittle den Sachverhalt von Amts wegen und bestimme Art und Umfang der Ermittlungen. Auf die Frage nach dem sogenannten „Gipsfrieden“ erklärte Bruns, dieser Begriff bezeichne eine politische Vereinbarung in Niedersachsen, geschlossen 2021 zwischen der Landesregierung und der Gipsindustrie. Ziel sei gewesen, den Abbau stärker auf bereits genehmigte oder bestehende Flächen zu konzentrieren und besonders wertvolle Natur- und Karstgebiete vor neuen Vorhaben zu bewahren, zugleich der heimischen Industrie Planungssicherheit zu erhalten. „Gipsfrieden“ sei kein eigener gesetzlicher Schutzstatus, der in einem Genehmigungsverfahren zu beachten wäre.

Zur Frage, ob das LBEG das Bergrecht über höherrangiges europäisches Naturschutzrecht stelle, sagte Bruns, Genehmigungsbehörden seien an das Recht gebunden; jeder Verwaltungsakt sei rechtlich überprüfbar, letztlich durch die Gerichte. Das gelte auch für die FFH-Richtlinie, die im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes in nationales Recht überführt worden sei. Umwelt-, Boden-, Naturschutz-, Immissionsschutz- und Wasserrecht seien auch bei bergrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten. Das Bundesberggesetz sei zuletzt am 13. Oktober 2026 geändert worden und daher kein veraltetes Recht. Zu § 48 Absatz 2 BBergG, der die nachträgliche Beschränkung oder Untersagung von Betriebsplänen bei überwiegenden öffentlichen Interessen ermöglicht, erklärte Bruns, dabei müssten die für und gegen ein Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen abgewogen werden. Art. 20a Grundgesetz könne im Rahmen einer solchen Abwägung nicht angeführt werden; der Staat setze das Staatsziel durch Gesetze um, die die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung beachteten.

Zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. August 2026 zum geplanten Gipsabbau bei Dassel sagte Bruns, das Gericht habe die Revision zugelassen. Das Urteil betreffe nicht die Zulässigkeit von Gipsabbauen, sondern lediglich die Frage, ob Grundeigentümer für Gipsabbaue enteignet werden könnten, wenn deren Grundstücke lediglich aufgrund einer Zusammenlegung von Tagebau und Tiefbau in den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gerieten. Auf die Frage nach möglicher Beeinflussung der Sachbearbeiter durch Sponsoring und Werbung der Gipsindustrie sagte Bruns, die Aktivitäten richteten sich an die Öffentlichkeit, nicht an die Mitarbeiter des LBEG. Für die Landesverwaltung gäben es klare Regelungen zur Korruptionsvorsorge und Korruptionsbekämpfung, die auch für das LBEG gälten.

Das vollständige Interview ist unter https://pugnalom.io/interview-mit-lbeg-sprecher-eike-bruns-dass-der-verlust-einer-gipslagerstaette-nicht-gleichwertig-kompensiert-werden-kann-versteht-sich-von-selbst/ abrufbar. Die Fragen stellte Marita Vollborn.

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The Editors in Chief of labnews.ai are Marita Vollborn and Vlad Georgescu. They are bestselling authors, science writers and science journalists since 1994.More details about their writing on X-Press Journalistenbüro (https://xpress-journalisten.com).More Info on Wikipedia:About Marita: https://de.wikipedia.org/wiki/Marita_Vollborn About Vlad: https://de.wikipedia.org/wiki/Vlad_Georgescu
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