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Leihmutterschaft in Deutschland: Rechtliche Hintergründe und aktuelle Lage am Beispiel von Jens Spahn und Daniel Funke

Infografik erklärt den rechtlichen Rahmen und die Auslandserkennung von Leihmutterschaft in Deutschland mit Symbolen wie STOP Waage und Pass sowie erläuternden Textblöcken

Am 15. Juli 2026 gaben der CDU-Politiker Jens Spahn und sein Ehemann Daniel Funke die Geburt ihres Sohnes Georg bekannt. Das Kind kam in den USA zur Welt und wurde von einer Leihmutter (Ersatzmutter) ausgetragen.

Dieser Fall wirft Fragen zur rechtlichen Lage der Leihmutterschaft in Deutschland auf. Hier ein faktenbasierter Überblick – streng nach geltendem Recht und veröffentlichten Quellen.

Das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland

Leihmutterschaft (auch Ersatzmutterschaft genannt) ist in Deutschland verboten. Die zentrale Vorschrift ist das Embryonenschutzgesetz (ESchG).

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt,

„bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.“

Strafbar ist damit vor allem die ärztliche Durchführung der Befruchtung oder Embryoübertragung auf eine Frau, die das Kind später abgeben will.

Zusätzlich gilt:

  • Die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland verboten (u. a. durch Regelungen im Adoptionsvermittlungsgesetz und allgemeine Verbote kommerzieller Vermittlung).
  • Eizellenspenden sind ebenfalls verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG u. a.).
  • Verträge über eine Leihmutterschaft sind zivilrechtlich sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig – sie haben keine rechtliche Wirkung.

Wichtig: Die Leihmutter selbst und die Person(en), die das Kind dauerhaft bei sich aufnehmen wollen (die Wunscheltern), werden nicht bestraft. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass in diesen Fällen keine Strafe droht.

Die rechtliche Mutter eines Kindes ist in Deutschland immer die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB – „Mater semper certa est“). Es gibt keine Möglichkeit, eine Leihmutter „rechtlich auszublenden“.

Anerkennung von Leihmutterschaften aus dem Ausland

Viele Paare mit Kinderwunsch weichen ins Ausland aus (z. B. USA, wo Leihmutterschaft in manchen Bundesstaaten wie Kalifornien erlaubt und gerichtlich geregelt ist). In Deutschland muss die Elternschaft dann nachträglich anerkannt werden.

Entscheidend ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG), insbesondere § 108 FamFG:

  • Liegt eine ausländische Gerichtsentscheidung vor (z. B. eine „pre-birth order“ oder eine konstitutive Feststellung der Elternschaft durch ein US-Gericht), kann diese in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden.
  • Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (ordre public, § 109 FamFG).
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2014 entschieden (Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13), dass das bloße Umgehen des deutschen Verbots nicht automatisch gegen den ordre public verstößt. Entscheidend ist das Kindeswohl. Eine Anerkennung ist möglich, wenn eine klare gerichtliche Feststellung der Elternschaft im Ausland vorliegt.

In der Praxis:

  • Bei gestationaler Leihmutterschaft (die Leihmutter ist nicht genetisch mit dem Kind verwandt) und einer klaren US-Gerichtsentscheidung wird die Elternschaft der Wunscheltern oft anerkannt.
  • Ist nur ein Elternteil biologisch mit dem Kind verbunden (z. B. Daniel Funke als leiblicher Vater), kann der andere Elternteil in der Regel eine Stiefkindadoption durchführen (möglich bei verheirateten Paaren).
  • Ohne gerichtliche Entscheidung im Ausland (nur Eintragung in die Geburtsurkunde) ist die Anerkennung schwieriger – dann prüfen deutsche Behörden und Gerichte nach deutschem Recht.

Das Kind kann die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn ein Elternteil Deutscher ist und die Abstammung nachgewiesen wird. Die Einreise und Passausstellung erfolgen über die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen bzw. Standesämter.

Es gibt keine automatische Anerkennung – jeder Fall wird individuell geprüft. Bisherige Gerichtsentscheidungen (BGH, OLG) zeigen jedoch eine Tendenz, dem Kindeswohl Vorrang zu geben und eine stabile rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu ermöglichen.

Der konkrete Fall von Jens Spahn und Daniel Funke

Jens Spahn und Daniel Funke sind seit 2017 verheiratet. Ihr Sohn Georg wurde in den USA von einer Leihmutter geboren. Nach Medienberichten ist Daniel Funke der leibliche Vater. Das Paar hat angekündigt, zunächst einige Wochen in den USA zu bleiben.

Rechtlich gilt für diesen Fall dasselbe wie für andere deutsche Paare mit ausländischer Leihmutterschaft:

  • Keine Strafbarkeit der beiden Väter (sie fallen unter die explizite Ausnahme im ESchG).
  • Die Anerkennung der Elternschaft in Deutschland hängt von den US-Dokumenten (idealerweise einer Gerichtsentscheidung) und der Prüfung durch deutsche Behörden ab.
  • Eine Stiefkindadoption durch den nicht-leiblichen Vater ist möglich.

Jens Spahn hatte sich früher als Bundesgesundheitsminister gegen eine Legalisierung der Leihmutterschaft in Deutschland ausgesprochen – auch gegen altruistische Modelle.

Bisher sind keine besonderen rechtlichen Probleme in diesem Fall öffentlich bekannt. Die Familie wird die notwendigen Schritte zur Anerkennung und Registrierung in Deutschland mit anwaltlicher Unterstützung gehen.

FAQ – Häufige Fragen zur Leihmutterschaft in Deutschland

1. Ist es strafbar, als deutsches Paar eine Leihmutterschaft im Ausland zu nutzen?
Nein. Die Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG richtet sich gegen die Person, die die medizinische Handlung (Befruchtung/Embryoübertragung) vornimmt – nicht gegen die Wunscheltern oder die Leihmutter. Die Nutzung im Ausland ist straffrei.

2. Wer ist in Deutschland die rechtliche Mutter bei einer Leihmutterschaft?
Immer die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Eine vertragliche Vereinbarung ändert daran nichts.

3. Kann ein im Ausland per Leihmutterschaft geborenes Kind in Deutschland als Kind der Wunscheltern anerkannt werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Elternschaft feststellt. Der BGH hat klargestellt, dass das Kindeswohl hierbei eine zentrale Rolle spielt und eine Anerkennung möglich ist.

4. Braucht der nicht-biologische Vater eine Adoption?
In vielen Fällen ja – über eine Stiefkindadoption nach deutschem Recht. Das ist bei verheirateten Paaren möglich und gängige Praxis.

5. Gibt es Pläne, Leihmutterschaft in Deutschland zu legalisieren?
Derzeit nicht. Die Bundesregierung und die CDU sprechen sich weiterhin für das Verbot aus, auch bei altruistischen Formen, um Ausbeutung und Kommerzialisierung vorzubeugen.

6. Was passiert mit der Staatsangehörigkeit und dem Pass des Kindes?
Wenn ein Elternteil deutsch ist und die Abstammung anerkannt wird, erhält das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Passausstellung erfolgt über die deutsche Botschaft/Konsulat im jeweiligen Land oder nach Einreise in Deutschland.

Quellen und Gesetze (Auswahl):

  • Embryonenschutzgesetz (ESchG) § 1 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 2 (gesetze-im-internet.de)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1591
  • FamFG §§ 108, 109
  • BGH-Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13
  • Aktuelle Berichterstattung: RND, Der Spiegel, Handelsblatt, FAZ (Juli 2026)

Dieser Text basiert ausschließlich auf öffentlich zugänglichen, verifizierbaren Quellen und geltendem Recht. Für individuelle Rechtsberatung ist ein Fachanwalt für Familienrecht oder Medizinrecht zu konsultieren. Die Lage kann im Einzelfall von den konkreten Dokumenten abhängen.

Leihmutterschaft in Deutschland bleibt illegal Credits LabNews Media LLC
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The Editors in Chief of labnews.ai are Marita Vollborn and Vlad Georgescu. They are bestselling authors, science writers and science journalists since 1994.More details about their writing on X-Press Journalistenbüro (https://xpress-journalisten.com).More Info on Wikipedia:About Marita: https://de.wikipedia.org/wiki/Marita_Vollborn About Vlad: https://de.wikipedia.org/wiki/Vlad_Georgescu
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