Seit Februar 2026 haben Patienten einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie ihrer Behandlungsakte. Der Bundestag hat damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. Doch in der Praxis gibt es noch Hürden – und Ausnahmen, die Ärzte geltend machen können.
Was in der Akte steht
Die Behandlungsakte dokumentiert alle wesentlichen Informationen zu Ihrer medizinischen Versorgung: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Therapien und deren Wirkungen, Operationsberichte, Aufklärungen und Einwilligungen sowie Arztbriefe . Ärzte sind verpflichtet, alle für die Behandlung relevanten Maßnahmen zeitnah und vollständig zu erfassen.
Ihr Recht auf Einsicht und Kopie
Nach § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss Ihnen die Praxis oder Klinik „auf Verlangen unverzüglich“ Einsicht in die vollständige Behandlungsakte gewähren . Sie können auch Abschriften verlangen – einschließlich elektronischer Kopien.
Seit dem 6. Februar 2026 gilt: Die erste Kopie ist kostenfrei . Das hat der Bundestag im Dezember 2025 mit dem „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ beschlossen . Damit wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22) in nationales Recht umgesetzt .
Bislang beriefen sich viele Praxen auf Berufsordnungen der Landesärztekammern, die eine Kostenerstattung für Abschriften regelten . Das ist nun nicht mehr zulässig – zumindest für die erste Kopie.
So fordern Sie Ihre Akte an
Schriftlich oder mündlich. Sie können die Einsicht formlos verlangen – ein formloser Antrag reicht aus . Bewährt hat sich ein schriftliches Schreiben mit Datum und Unterschrift.
Kopie oder Einsicht vor Ort. Sie können wählen: entweder die Akte in der Praxis einsehen oder sich Kopien aushändigen lassen . Bei elektronisch geführten Akten können die Kopien auch auf einem Datenträger bereitgestellt werden.
Fristen. Der Gesetzgeber verlangt „unverzügliche“ Gewährung. Was das konkret bedeutet, ist nicht abschließend definiert – in der Praxis sollten Sie auf eine zeitnahe Bearbeitung drängen. Die DSGVO setzt für Auskunftsersuchen eine Frist von einem Monat .
Wann die Einsicht verweigert werden darf
Ärzte dürfen die Einsicht nur in engen Ausnahmen verweigern: wenn „erhebliche therapeutische Gründe“ entgegenstehen – etwa bei Suizidgefahr – oder wenn „sonstige erhebliche Rechte Dritter“ betroffen sind . Die Ablehnung muss begründet werden .
Die Bundesärztekammer hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf betont, dass diese Ausnahmen klar geregelt bleiben müssen – auch mit Blick auf die DSGVO .
Was die Akte kostet
Die erste Kopie ist kostenlos. Für jede weitere Kopie darf der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO „ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten“ verlangen .
Aufbewahrungsfristen
Ärztliche Unterlagen müssen grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden – das ergibt sich aus § 630f Abs. 3 BGB und § 57 Bundesmantelvertrag-Ärzte . Für bestimmte Behandlungen gelten längere Fristen: Röntgen- und Strahlenbehandlungen etwa 30 Jahre . Die Frist gilt auch über den Tod des Patienten hinaus .
Wenn Angehörige Einsicht brauchen
Angehörige dürfen die Akte nur mit Einwilligung des Patienten einsehen – auch Ehepartner oder Kinder nicht ohne Weiteres . Für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, gibt es vorsorgliche Regelungen:
· Vorsorgevollmacht: Legen Sie fest, wer Ihre Behandlungsunterlagen einsehen darf .
· Betreuungsverfügung: Bestimmen Sie, wer als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll .
· Notvertretungsrecht: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben in Akutsituationen ein auf sechs Monate begrenztes Vertretungsrecht .
Im Todesfall stehen die Rechte den Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen zu. Nächste Angehörige können sie geltend machen, soweit immaterielle Interessen betroffen sind – es sei denn, der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen stand dem entgegen .
Praktische Tipps
Formulieren Sie präzise. Verlangen Sie „Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und eine Kopie derselben“ – nicht nur „Akteneinsicht“. So stellen Sie klar, dass Sie sowohl Einsicht als auch Kopie wünschen.
Bei Verweigerung: Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich begründen. Die Begründung ist gesetzlich vorgeschrieben . Wenn die Praxis ohne zureichenden Grund blockiert, können Sie sich an die Landesdatenschutzbehörde oder die Ärztekammer wenden.
Bei Umzug oder Arztwechsel: Sie haben das Recht, eine Kopie Ihrer Akte mitzunehmen. Das kann die Behandlung bei einem neuen Arzt erleichtern und Doppeluntersuchungen vermeiden.
