Ein politisches Feuilleton für LabNews.ai
Es gibt Sätze im Gesetz, die klingen wie ein Schwur. Einer davon steht in § 80 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Mittel der Versicherungsträger „sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.“
Nicht: dass ein Verlust unwahrscheinlich sei. Nicht: dass man ihn nachträglich bedauere. Sondern dass er ausgeschlossen erscheint. Das Bundessozialgericht hat dem Sicherheitsgrundsatz den Vorrang vor der Rendite gegeben. Das Bundesamt für Soziale Sicherung wiederholt denselben Satz in seinen Anlagerundschreiben: Sicherheit und Liquidität vor Ertrag.
Genau dieser Satz ist in den vergangenen Monaten zur Farce geworden.
Was die Zahlen sagen – und was sie verschweigen
Nach Recherchen von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung haben mindestens 17 gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen Beitragsgelder über Umwege in die Verius-Immobilienfonds gelenkt. Die öffentlich belegten Summen lagen zuerst bei mindestens 170 Millionen Euro, später bei knapp 220 Millionen. Aus Finanzkreisen heißt es, 28 Kassen und KVen hätten mehr als 500 Millionen Euro in diese Fonds gesteckt.
Namen und Beträge sind, soweit bestätigt, keine Gerüchte: die Kaufmännische Krankenkasse KKH mit 47,4 Millionen Euro, die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit 50 Millionen, die KV Hessen mit 30 Millionen, die KV Schleswig-Holstein mit 16 Millionen – dort als Totalverlust bezeichnet –, die KV Westfalen-Lippe mit 40 Millionen, die AOK Bremen-Bremerhaven mit 5,5 Millionen. Weitere Betriebskassen haben Millionen nachgeschoben.
Im September 2026 hat die Bundesregierung die Dimension noch einmal nach oben korrigiert. In der Antwort auf eine Anfrage der Grünen beziffert das Bundesamt für Soziale Sicherung den möglichen Schaden allein bei den bundesweit beaufsichtigten Kassen auf 1,1 Milliarden Euro in „leistungsgestörten Geldanlagen“: 200 Millionen in den Inhaberschuldverschreibungen Verius II und III, 900 Millionen in immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen. Ende 2025 waren bereits 400 Millionen Euro abgeschrieben. Weitere Verluste drohen.
Das ist kein Buchhaltungsunfall. Das ist Beitragsgeld.
Die Konstruktion war durchsichtig genug. Die Fonds finanzierten spekulative Immobilienprojekte, die den Finanzierern 15 bis 18,5 Prozent Zinsen bringen sollten. Die Kassen und KVen kassierten Ausschüttungen um die sieben Prozent – in einer Phase, in der sichere Anlagen nahe null lagen. Wer sieben Prozent verspricht, während Bundesanleihen fast nichts abwerfen, verkauft kein Sparbuch. Er verkauft Risiko. Der Verkaufsprospekt der Verius-Fonds listete 27 Risiken und wies ausdrücklich auf die Möglichkeit eines vollständigen Kapitalverlustes hin.
Genau das verbietet das Sozialrecht.
Das Gesetz ist nicht vage. Es ist eindeutig.
§ 80 SGB IV verlangt den Anschein des Verlustausschlusses. § 80 Absatz 3 verlangt ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement und die Begrenzung von Ausfallrisiken durch Mischung und Streuung. § 83 SGB IV beschränkt die zulässigen Anlageformen. Ein vertraglicher Nachrang im Insolvenzverfahren ist unzulässig.
Wer in ein Produkt geht, dessen Prospekt den Totalverlust als Möglichkeit beschreibt, kann hinterher nicht behaupten, ein Verlust habe „ausgeschlossen erschienen“. Das ist keine juristische Spitzfindigkeit. Das ist der Wortlaut.
Die Kassen klagen nun gegen Banken und Fondsanbieter wegen angeblicher Täuschung. Das ist ihr gutes Recht. Es entlastet die Entscheider nicht. Eine Vermögensbetreuungspflicht lässt sich nicht an den Vertrieb outsourcen. Der Vorstand einer Krankenkasse, der Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung, der Geschäftsführer eines Versorgungswerks – sie alle verwalten fremdes Vermögen kraft Gesetzes. Der Bundesgerichtshof hat die Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Krankenkassen sogar für Vertragsärzte in bestimmten Konstellationen bejaht. Umso mehr gilt sie für diejenigen, deren Hauptamt die Verwaltung der Mittel ist.
Versorgungswerke: dasselbe Muster, andere Summe
Bei den berufsständischen Versorgungswerken ist der Schaden oft noch größer, weil das Kapital dort nicht Rücklage, sondern Lebensarbeit ist.
Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat nach eigenen Angaben zum Stichtag 31. Dezember 2024 rund 1,3 Milliarden Euro verloren – mehr als die Hälfte eines früheren Anlagevermögens von etwa 2,2 Milliarden Euro. Betroffen sind rund 11.000 Versicherte. Rentenkürzungen stehen im Raum. Das Geld floss in Wagniskapital, Start-ups, Spezialimmobilien, Darlehen, unter anderem in Projekte rund um René Benko. Der frühere Geschäftsführer war an einem Unternehmen beteiligt, das mit dem Werk Geschäfte machte. Er wurde entlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen 18 Personen – frühere Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss, Angestellte, zwei Ex-Führungskräfte. Der Vorwurf, wie ihn das Handelsblatt unter Berufung auf Ermittlungsunterlagen berichtet: mehr als 230 Millionen Euro sollen veruntreut worden sein, indem riskante Investments freigegeben oder nicht hinreichend geprüft wurden. Parallel prüft die Behörde den Anfangsverdacht der Bestechlichkeit. Es gilt die Unschuldsvermutung. Das ist kein Höflichkeitsritual. Es ist Verfassungsrecht. Es ändert nichts daran, dass der Staat hier endlich tut, was er bei den Krankenkassen noch schuldig ist: den Strafapparat in Bewegung setzen.
Die Bayerische Versorgungskammer, Verwalterin von Vermögen für 2,7 Millionen Versicherte, hat in US-Immobilien rund 1,6 Milliarden Euro investiert, unter anderem mit dem später in Schieflage geratenen Entwickler Michael Shvo, der 2018 wegen Steuerbetrugs verurteilt worden war. Das mögliche Verlustpotenzial bezifferte die BVK auf bis zu 853 Millionen Euro; 392 Millionen waren Ende 2025 bereits verbucht. Die Kammer betont, die Altersvorsorge bleibe sicher. Das ist die Sprache derer, die das Portfolio als Ganzes betrachten. Der einzelne abgeschriebene Euro ist trotzdem weg.
NDR, WDR und SZ haben außerdem berichtet, dass rund 50 Altersversorgungswerke und Kirchenbezirke knapp eine Milliarde Euro direkt in die Verius-Fonds gesteckt haben sollen. Auch dort gilt: Sicherheit und Streuung sind keine Empfehlung, sondern Norm. § 124 Versicherungsaufsichtsgesetz und die Anlageverordnung verlangen Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sowie angemessene Mischung und Streuung. Landesverordnungen für Versorgungswerke wiederholen denselben Kanon.
Warum Haftstrafe kein Populismus ist
§ 266 Absatz 1 Strafgesetzbuch bestraft den, der die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch einen Nachteil zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Absatz 2 verweist auf § 263 Absatz 3. In besonders schweren Fällen – namentlich bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes – droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes beginnt in der Rechtsprechung weit unterhalb der hier dokumentierten Summen. Hier geht es um Hunderte Millionen, bei einzelnen Werken um Milliarden. Die Pflichtwidrigkeit liegt nicht in jedem gescheiterten Investment. Sie liegt in der gravierenden Verletzung der gesetzlichen Anlagepflicht: wenn Entscheider Produkte wählen, deren Risiko der Prospekt selbst als Totalverlust beschreibt; wenn sieben Prozent Rendite in der Nullzinsphase als unverdächtiges Signal gelten; wenn komplexe Dachfonds, Inhaberschuldverschreibungen und Schuldscheine die gesetzliche Anlagegrenze umgehen, statt sie zu beachten; wenn Prüfungspflichten zur Formalie verkommen.
Der BGH hat bei Kreditvergaben von Sparkassenvorständen eine Untreue dann angenommen, wenn Informations- und Prüfungspflichten gravierend verletzt wurden. Derselbe Maßstab gilt hier. Beitragsgeld ist kein Eigenkapital eines Hedgefonds. Es ist zwangsweise erhobenes Solidarvermögen.
Zivilrechtliche Klagen gegen Fondsanbieter sind notwendig und zu wenig. Organhaftung nach den Grundsätzen des § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen, satzungsrechtliche Innenhaftung, aufsichtsrechtliche Abberufung – alles das gehört dazu. Aber wer Hunderte Millionen fremden Geldes gegen den klaren Wortlaut des § 80 SGB IV in spekulative Strukturen steckt, dem genügt keine Abfindung und kein vorgezogener Ruhestand. Dem gebührt, wenn Vorsatz oder bedingter Vorsatz feststehen, die Freiheitsstrafe, die das Strafgesetzbuch dafür vorsieht.
Bedingter Vorsatz heißt: Wer das Risiko kennt und es billigend in Kauf nimmt. Ein Prospekt mit 27 Risiken und der Warnung vor Totalverlust ist Kenntnis. Sieben Prozent in der Niedrigzinsphase sind Kenntnis. Die gesetzliche Formel „Verlust ausgeschlossen erscheint“ ist Kenntnis.
Die Aufsicht hat versagt. Das entlastet niemanden.
Das BAS beaufsichtigt die bundesunmittelbaren Kassen. Die Länder beaufsichtigen die übrigen und die meisten Versorgungswerke. Jahre lang ist das Geld geflossen, ohne dass jemand den Stecker zog. Das ist ein zweiter Skandal. Er macht den ersten nicht kleiner. Wer fremdes Vermögen gesetzlich zu betreuen hat, kann sich nicht hinter einer schlafenden Aufsicht verstecken. Die Pflicht aus § 80 SGB IV trifft den Träger und seine Organe zuerst.
Inzwischen steigen die Zusatzbeiträge. Versorgungswerke prüfen Leistungskürzungen. Politiker sprechen von „Zockerei“. Verbraucherschützer verlangen einen Kassensturz. Das alles ist richtig und zu spät. Aufklärung ohne Strafe ist Buchhaltung. Strafe ohne Gesetz wäre Willkür. Hier aber steht das Gesetz. Es wurde nur nicht angewendet.
Ein Staat, der dem Beitragszahler den Griff in die Tasche gesetzlich aufzwingt und den Verwalter desselben Geldes anschließend mit einem goldenen Handschlag verabschiedet, erklärt die Solidarität für naiv. Die Naiven sind nicht die Versicherten. Die Naiven sind jene, die glauben, ohne Haft könne man ein System tragen, das auf Zwang beruht.
Die Staatsanwaltschaften müssen die Akten der Kassen und Werke öffnen. Wo der objektive Pflichtverstoß, der Vermögensnachteil und der Vorsatz zusammenkommen, gehört die Anklage auf den Tisch – und danach, wenn ein Gericht es feststellt, die Haft. Nicht aus Rache. Aus dem schlichten Grund, dass § 80 SGB IV sonst nur noch Dekoration ist.
LabNews.ai veröffentlicht unabhängige, faktenbasierte Kommentare. Die Unschuldsvermutung gilt für alle namentlich genannten Personen, gegen die ermittelt wird, bis zu einem rechtskräftigen Urteil.


